§ 82 BetrVG
Stand: 16.09.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19, BGBl. I S. 1454
VIERTER TEIL Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
ZWEITER ABSCHNITT Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers

§ 82 BetrVG Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers

§ 82 Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers

BetrVG ( Betriebsverfassungsgesetz )

(1) 1Der Arbeitnehmer hat das Recht, in betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen, von den nach Maßgabe des organisatorischen Aufbaus des Betriebs hierfür zuständigen Personen gehört zu werden. 2Er ist berechtigt, zu Maßnahmen des Arbeitgebers, die ihn betreffen, Stellung zu nehmen sowie Vorschläge für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs zu machen. (2)