§ 9 a TzBfG
Stand: 20.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, BGBl. I S. 1174
Zweiter Abschnitt Teilzeitarbeit

§ 9 a TzBfG Zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit

§ 9 a Zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit

TzBfG ( Teilzeit- und Befristungsgesetz )

(1) 1Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum verringert wird. 2Der begehrte Zeitraum muss mindestens ein Jahr und darf höchstens fünf Jahre betragen. 3Der Arbeitnehmer hat nur dann einen Anspruch auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt. (2) 1Der Arbeitgeber kann das Verlangen des Arbeitnehmers nach Verringerung der Arbeitszeit ablehnen, soweit betriebliche Gründe entgegenstehen; § 8 Absatz 4 gilt entsprechend. 2Ein Arbeitgeber, der in der Regel mehr als 45, aber nicht mehr als 200 Arbeitnehmer beschäftigt, kann das Verlangen eines Arbeitnehmers auch ablehnen, wenn zum Zeitpunkt des begehrten Beginns der verringerten Arbeitszeit bei einer Arbeitnehmerzahl von in der Regel 1. mehr als 45 bis 60 bereits mindestens vier, 2. mehr als 60 bis 75 bereits mindestens fünf, 3. mehr als 75 bis 90 bereits mindestens sechs, 4. mehr als 90 bis 105 bereits mindestens sieben, 5. mehr als 105 bis 120 bereits mindestens acht, 6. mehr als 120 bis 135 bereits mindestens neun, 7. mehr als 135 bis 150 bereits mindestens zehn, andere Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit nach Absatz 1 verringert haben.