§ 92 a ArbGG
Stand: 04.01.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen, BGBl. I Nr. 10
DRITTER TEIL Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
ZWEITER ABSCHNITT Beschlußverfahren
Dritter Unterabschnitt Dritter Rechtszug

§ 92 a ArbGG Nichtzulassungsbeschwerde

§ 92 a Nichtzulassungsbeschwerde

ArbGG ( Arbeitsgerichtsgesetz )

1Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. 2§ 72 a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.