§ 92 b ArbGG
Stand: 04.01.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen, BGBl. I Nr. 10
DRITTER TEIL Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
ZWEITER ABSCHNITT Beschlußverfahren
Dritter Unterabschnitt Dritter Rechtszug

§ 92 b ArbGG Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung der Beschwerdeentscheidung

§ 92 b Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung der Beschwerdeentscheidung

ArbGG ( Arbeitsgerichtsgesetz )

1Der Beschluss eines Landesarbeitsgerichts nach § 91 kann durch sofortige Beschwerde angefochten werden, wenn er nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben worden ist. 2§ 72 b Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend. 3§ 92 a findet keine Anwendung.