§ 954 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 3 Eigentum
Titel 3 Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
Untertitel 4 Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache

§ 954 BGB Erwerb durch dinglich Berechtigten

§ 954 Erwerb durch dinglich Berechtigten

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Wer vermöge eines Rechts an einer fremden Sache befugt ist, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, erwirbt das Eigentum an ihnen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 955 bis 957, mit der Trennung.