BAG - Urteil vom 21.04.2016
2 AZR 609/15
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 4 S. 1; KSchG § 6; KSchG § 7; KSchG § 13 Abs. 1 S. 2; BGB § 242; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 313; BGB § 626 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1; TzBfG § 15 Abs. 2; TzBfG § 17 S. 2; TzBfG § 21; Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes - Sonderurlaubsverordnung - (SUrlV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 11.11.2004 (BGBl. I S. 2836) § 13 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 14
AUR 2016, 378
ArbRB 2016, 265
EzA-SD 2016, 3
NJW 2016, 2679
NZA 2016, 941
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 10.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 20/15
ArbG Karlsruhe, vom 18.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 328/14

1. Zulässigkeit der außerordentlichen Kündigung mit einer der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist2. Umfang der Anhörung des Betriebsrats bezüglich der Kündigungsgründe gem. § 102 Abs. 1 BetrVG3. Keine rechtliche oder tarsächliche Unmöglichkeit der Arbeitsleistung bei Beendigung des beamtenrechtlichen Sonderurlaubs nach den Regelungen der SUrlV

BAG, Urteil vom 21.04.2016 - Aktenzeichen 2 AZR 609/15

DRsp Nr. 2016/12052

1. Zulässigkeit der außerordentlichen Kündigung mit einer der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist 2. Umfang der Anhörung des Betriebsrats bezüglich der Kündigungsgründe gem. § 102 Abs. 1 BetrVG 3. Keine rechtliche oder tarsächliche Unmöglichkeit der Arbeitsleistung bei Beendigung des beamtenrechtlichen Sonderurlaubs nach den Regelungen der SUrlV

Orientierungssatz: Die Beendigung des einer Bundesbeamtin, die einem Postnachfolgeunternehmen zugewiesen ist, nach § 13 Abs. 1 SUrlV gewährten Sonderurlaubs berechtigt eine konzernangehörige Beschäftigungsgesellschaft für sich genommen nicht zur Kündigung des zwischen ihr und der Beamtin bestehenden Arbeitsverhältnisses aus einem in der Person der Arbeitnehmerin liegenden Grund nach § 1 Abs. 2 KSchG. Das Fehlen einer weiteren Beurlaubung als Beamtin begründet insbesondere kein absolutes (gesetzliches oder behördliches) Beschäftigungsverbot.

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 10. Juli 2015 - 12 Sa 20/15 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 2014 - 8 Ca 328/14 - wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 1/4 die Klägerin und zu 3/4 die Beklagte.