10/12 Fallbeispiel

Autor: Schäfer

Sachverhalt

Mandant A legt dem Rechtsanwalt einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers vor. Aus dem Bescheid geht hervor, dass nach §§ 45, 50 SGB X ein Verwaltungsakt aufgehoben werden soll und der Mandant verpflichtet wird, die erbrachten Leistungen zu erstatten. Der Mandant ist der Ansicht, dass er sich entgegen den Ausführungen im Rückforderungsbescheid auf Vertrauensschutz berufen kann.

Beratungsgespräch

Der Rechtsanwalt muss zusammen mit seinem Mandanten folgende Fragenkatalog klären:

1.

War der zurückgenommene Verwaltungsakt rechtswidrig?

2.

Hat die Behörde die Einjahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten (Frist nach Kenntnis)?

3.

Hat die Behörde die Zwei- bzw. Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 3 Satz 1 bzw. Satz 3 SGB X eingehalten, soweit anwendbar (Frist nach Erlass des Verwaltungsakts)?

4.

Liegt Unlauterkeit oder ein Wiederaufnahmegrund vor i.S.v. § 45 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 bzw. Abs. 3 Satz 2 SGB X ?

5.

Kann sich der Begünstigte i.S.v. § 45 Abs. 2 SGB X auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen (Vertrauensschutz)?

6.

Hat die Behörde ihr Ermessen nach § 45 Abs. 1 SGB X richtig ausgeübt?

Welche anwaltlichen Überlegungen im Rahmen des Vertrauensschutzes und des Rechtsmittelverfahrens vorgetragen werden müssen, ist anhand des vorgenannten Fragenkatalogs mit dem Mandanten zu erörtern.