11/6 In der Alltagskompetenz eingeschränkte Pflegebedürftige

Autor: Gröne

Der Personenkreis der geronto-psychiatrisch veränderten, der geistig behinderten sowie der psychisch und demenziell kranken Menschen hat häufig einen Hilfe- und Betreuungsbedarf, der über den Hilfebedarf bei den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens nach § 14 Abs. 4 SGB XI hinausgeht.

Der MDK definiert den sperrigen Begriff der eingeschränkten Alterskompetenz wie folgt: "Unter Alterskompetenz versteht man, dass ein Erwachsener die alltäglichen Aufgaben innerhalb seiner Kultur selbständig und unabhängig in einer eigenverantwortlichen Weise erfüllen kann."

Pflegebedürftige Personen der Grade 1 bis 5, die sich in häuslicher Pflege befinden und die an körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und bei der Haushaltsführung mehr Hilfe benötigen, können eine eingeschränkte Alltagskompetenz durch den MDK bzw. die MEDICPROOF feststellen lassen. Dies wirkt sich auf die Einstufung des Pflegegrads aus.

Das für diesen Personenkreis vorgesehene Konzept der eingeschränkten Alltagskompetenz mit den zusätzlichen Leistungen nach §§ 45a und 45b SGB XI a.F. hat der Gesetzgeber mit der Umsetzung des PSG II abgeschafft. Mit der Überleitung der Pflegestufen zu den Pflegegraden ist die eingeschränkte Alltagskompetenz von den neuen Begutachtungsrichtlinien ersetzt worden (siehe hierzu Teil 11/5.7.2 - Modul 2 und Teil 11/5.7.3 - Modul 3).