11/8 Heimentgelt

Die zu pflegende Person hat bei der vollstationären Pflege das Heimentgelt zu zahlen, dass die Gesamtheit der Entgelte für die Überlassung des Wohnraums, für die Verpflegung, für die Pflege- und Betreuungsleistungen, für die Investitionskosten, die Ausbildung der Auszubildenden sowie für eventuelle Zusatzleistungen an das Pflegeheim umfasst.

Auf das Heimentgelt zahlen die gesetzlichen Pflegekassen für die Pflege, die Betreuung, die medizinische Behandlungspflege und die Ausbildung von Pflegekräften die in unterschiedlicher Höhe je nach Pflegegrad die den Pflegebedürftigen zustehenden Leistungen der vollstationären Pflege (siehe hierzu Teil 11/11.10).