12/11.2 Sozialhilfe für Deutsche im Ausland, § 24 SGB XII

Autor: Senger-Sparenberg

§ 24 Abs. 1 Satz 1 SGB XII enthält den Grundsatz, dass im Ausland lebende Deutsche grundsätzlich keine Sozialhilfe erhalten können. Ausnahmetatbestände von dieser Grundregel benennt Abs. 1 Satz 2, der jedoch unter dem Vorbehalt vorrangig vom Aufenthaltsland zu erbringenden Leistungen steht. Darüber hinaus sind die verbleibenden Leistungen zu beantragen (Ausnahme zu § 18 SGB XII), § 24 Abs. 4 Satz 1 SGB XII.