12/12.1 Zweck, Rechtsgrundlagen, Voraussetzungen

Autor: Klatt

Der Regress des Sozialhilfeträgers dient der Wiederherstellung der Nachrangigkeit der Sozialhilfe gegenüber Ansprüchen, die dem Sozialhilfeempfänger gegen Dritte zustehen. Im Vergleich zum Kindesunterhalt, der sich gleichfalls nach den §§ 1601 ff. BGB bestimmt, weist insbesondere der Anspruch auf Elternunterhalt wesentliche Besonderheiten auf. Sie gründen sich darauf, dass dieses Unterhaltsverhältnis aus rechtlichen wie aus tatsächlichen Gründen ausgesprochen schwach ausgebildet ist.1)

In rechtlicher Hinsicht zeigt sich das am Rang des Elternunterhalts. Vor seinen Eltern können dem Grunde nach von dem unterhaltsverpflichteten Kind Unterhalt verlangen:

seine unverheirateten minderjährigen und seine privilegierten volljährigen Kinder (§ 1609 Nr. 1 BGB);

sein Ehegatte, auch nach Scheidung (§ 1609 Nr. 2 bzw. 4 BGB);

sein Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, auch nach deren gerichtlicher Aufhebung (§ 16 Abs. 2 LPartG i.V.m. § 1609 Nr. 2 bzw. 4 BGB);

die nach § 1615 l BGB Unterhaltsberechtigten (§ 1609 Nr. 3 i.V.m. § 1615l Abs. 2 BGB);

seine verheirateten minderjährigen und seine nicht privilegierten volljährigen Kinder (§ 1609 Nr. 5 BGB);

seine Enkel und seine weiter entfernten Abkömmlinge (§ 1609 Nr. 6 BGB).