12/12.5 Prüfung von Ansprüchen, vor allem aus der Sicht von auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Kindern

Autor: Klatt

12/12.5.1 Praktische Relevanz

In der Praxis treten vor allem die Fallgestaltungen auf, bei denen ein dem Grunde nach unterhaltspflichtiges Kind, dessen Elternteil mangels eigener Mittel (ergänzende) Sozialhilfe erhält, herangezogen werden soll. Darüber hinaus werden häufig Streitfälle zu diskutieren sein, bei denen es um die sogenannte indirekte Schwiegerkinderhaftung geht, also die (mittelbare) Inanspruchnahme der Schwiegerkinder für den ungedeckten Unterhalt der Schwiegermutter/des Schwiegervaters. Im Folgenden werden daher die in diesem Zusammenhang stehenden Probleme beleuchtet, wobei die Darstellung der sozialrechtlichen Sonderregelungen im Vordergrund steht.

Sozialrecht und Unterhaltsrecht haben zahlreiche Berührungspunkte. Wie das Sozialrecht verfolgt auch das Unterhaltsrecht soziale Zwecke, da es den Lebensunterhalt eines bedürftigen Angehörigen sicherstellen soll. Die Begünstigung des Bedürftigen im Unterhaltsrecht geht notwendigerweise mit einer Belastung des Unterhaltsschuldners einher. Im Sozialrecht bedingt die Begünstigung des Einzelnen nicht zwingend die (deckungsgleiche) Belastung einer Einzelperson. Vielmehr werden bestimmte Lasten und Risiken dem Einzelnen abgenommen und auf die Gemeinschaft verlagert. Der Rückgriff auf den Unterhaltsschuldner ist daher nur in bestimmten Fällen zulässig. Bereits aus diesem Grund bestehen zwischen Unterhaltsrecht und Sozialrecht zahlreiche Unterschiede.