12/12.6 Fallbeispiel

Autor: Klatt

Sachverhalt

Frau P ist verheiratet und lebt mit ihrem Ehemann, der selbständig tätig ist, in einem Eigenheim. Die im Jahre 1931 geborene Mutter der Frau P ist in einem Pflegeheim untergebracht. Die Mutter verfügt über ein monatliches Einkommen (Altersrente und Witwenrente) von 957 Euro, sie erhält ferner Leistungen nach der Pflegestufe I (1.023 Euro) sowie Pflegewohngeld i.H.v. 216 Euro monatlich. Frau P erwirtschaftet monatlich aus einer Nebenbeschäftigung 400 Euro. Sie erhält außerdem ebenso wie ihr Ehemann monatlich 219 Euro aus einer Vermietung. Das bereinigte monatliche Einkommen von Frau P beträgt 464 Euro. Der Ehemann verfügt über jährliche Gesamteinkünfte i.H.v. 79.278 Euro. Sein bereinigtes Einkommen beträgt 5.574 Euro monatlich. Auf ihren Antrag hin gewährt der zuständige Sozialhilfeträger der Mutter ergänzende Sozialhilfe durch Übernahme der ungedeckten Heimkosten. Diese betragen 94 Euro monatlich. Frau P befürchtet nunmehr, von dem Sozialhilfeträger in Anspruch genommen zu werden.

Beratungsgespräch

Mit der Mandantin sind folgende Gesichtspunkte zu erörtern:

Zunächst ist Frau P darauf hinzuweisen, dass sie als Abkömmling gegenüber ihrer Mutter grundsätzlich unterhaltspflichtig ist, wenn - wie hier - die Bedürftigkeit des Elternteils vorliegt (§ 1601 BGB).