12/2.4 Fallbeispiel

Autor: Senger-Sparenberg

Frau L ist 26 Jahre alt und an einer schweren Psychose erkrankt, die während ihres Studiums aufgetreten ist. L kann derzeit aufgrund dieser Erkrankung keiner regelmäßigen Arbeitstätigkeit von über drei Stunden am Tag nachgehen. Sie ist somit erwerbsgemindert i.S.d. § 43 SGB VI. Da sie vor dem Beginn des Studiums nicht gearbeitet hat, sind für sie keine Pflichtbeiträge auf dem Konto des zuständigen Rententrägers vorgemerkt. L hat daher derzeit keinerlei Rentenansprüche. Sie möchte nunmehr darüber beraten werden, welche staatlichen Hilfen für sie in Betracht kommen.

Im anwaltlichen Beratungsgespräch sind folgende Fragen regelmäßig klärungsbedürftig:

Welchen Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts hat der Mandant für sich und ggf. für seine Familienangehörigen?

Stehen dem Mandanten andere, vorrangige Ansprüche, z.B. auf Arbeitslosengeld II (SGB II) oder aus der gesetzlichen Rentenversicherung, zu?

Falls nein, wie setzt sich der Bedarf nach dem SGB XII im Einzelnen zusammen?

Ist ein Bedarf gegeben für Leistungen, die außerhalb des Regelbedarfs liegen und somit einen Mehrbedarf bzw. Sonderbedarf darstellen?

Wie setzen sich die Kosten der Unterkunft zusammen?

Wie hoch sind Miete, Heizungs- und sonstige Nebenkosten? Sind diese Kosten sozialhilferechtlich angemessen?

Werden Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung geleistet?

Liegt Einkommen vor? Wenn ja, welches?