Autor: Senger-Sparenberg |
Frau L ist 26 Jahre alt und an einer schweren Psychose erkrankt, die während ihres Studiums aufgetreten ist. L kann derzeit aufgrund dieser Erkrankung keiner regelmäßigen Arbeitstätigkeit von über drei Stunden am Tag nachgehen. Sie ist somit erwerbsgemindert i.S.d. § 43 SGB VI. Da sie vor dem Beginn des Studiums nicht gearbeitet hat, sind für sie keine Pflichtbeiträge auf dem Konto des zuständigen Rententrägers vorgemerkt. L hat daher derzeit keinerlei Rentenansprüche. Sie möchte nunmehr darüber beraten werden, welche staatlichen Hilfen für sie in Betracht kommen.
Im anwaltlichen Beratungsgespräch sind folgende Fragen regelmäßig klärungsbedürftig:
Welchen Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts hat der Mandant für sich und ggf. für seine Familienangehörigen? |
Stehen dem Mandanten andere, vorrangige Ansprüche, z.B. auf Arbeitslosengeld II (SGB II) oder aus der gesetzlichen Rentenversicherung, zu? |
Falls nein, wie setzt sich der Bedarf nach dem SGB XII im Einzelnen zusammen? |
Ist ein Bedarf gegeben für Leistungen, die außerhalb des Regelbedarfs liegen und somit einen Mehrbedarf bzw. Sonderbedarf darstellen? |
Wie setzen sich die Kosten der Unterkunft zusammen? |
Wie hoch sind Miete, Heizungs- und sonstige Nebenkosten? Sind diese Kosten sozialhilferechtlich angemessen? |
Werden Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung geleistet? |
Liegt Einkommen vor? Wenn ja, welches? |
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