12/4.3 Unterkunft und Heizung, § 35 SGB XII

Autor: Senger-Sparenberg

Unterkunft und Heizung zählen gem. § 27a Abs. 1 Satz 1 SGB XII zum notwendigen Lebensunterhalt. Nach § 27a Abs. 2 Satz 1 SGB XII werden diese Leistungen aber nicht über den Regelbedarf abgedeckt ("mit Ausnahme der Bedarfe nach dem Zweiten bis Vierten Abschnitt"), sondern werden neben den Regelsätzen laufend in tatsächlicher Höhe gem. § 35 Abs. 1 SGB XII (Unterkunft) bzw. § 35 Abs. 4 SGB XII (Heizung und zentrale Warmwasserversorgung) anerkannt.

Der Sozialhilfeträger kann für seinen Bereich die Leistungen für die Unterkunft durch eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und die Pauschalierung im Einzelfall nicht unzumutbar ist (§ 35 Abs. 3 Satz 1 SGB XII).