12/4.5 Einmalige Bedarfe, § 31 SGB XII

Autor: Senger-Sparenberg

Nach § 31 Abs. 1 SGB XII werden für bestimmte Bedarfe einmalige Leistungen gewährt. Dies betrifft

die Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten (Nr. 1),

die Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt (Nr. 2) sowie

die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten (Nr. 3).

Die Leistungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB XII können als Pauschalbeträge erbracht werden (§ 31 Abs. 3 Satz 1 SGB XII).