12/4.7 Bedarfe für die Altersvorsorge, § 33 SGB XII
Autor: Senger-Sparenberg
Nach § 33SGB XII können auch die für eine angemessene Alterssicherung erforderlichen Aufwendungen als Bedarf berücksichtigt werden. Hiervon abzugrenzen ist die Hilfe bei Krankheit nach § 48SGB XII als Hilfe in besonderen Lebenslagen.
Letzte redaktionelle Änderung: 16.03.2021
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