12/4.7 Bedarfe für die Altersvorsorge, § 33 SGB XII

Autor: Senger-Sparenberg

Nach § 33 SGB XII können auch die für eine angemessene Alterssicherung erforderlichen Aufwendungen als Bedarf berücksichtigt werden. Hiervon abzugrenzen ist die Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII als Hilfe in besonderen Lebenslagen.

Letzte redaktionelle Änderung: 16.03.2021