12/5.3 Übersichten

Autor: Senger-Sparenberg

12/5.3.1 Einkommensermittlung

1.

Einkommen: alle Einkünfte in Geld- oder Geldeswert (§ 82 Abs. 1 SGB XII), soweit keine ausdrückliche gesetzliche Ausnahme besteht;

2.

Einkommen ist zu berücksichtigen, wenn es im Bedarfszeitraum zufließt (Zuflusstheorie);

3.

Prüfung des Vorliegens von Ausnahmetatbeständen;

4.

Zuordnung zu der jeweiligen Einkommensart;

5.

Absetzungen vom Einkommen (je nach Einkommensart), § 82 Abs. 2 SGB XII :

-

die auf das Einkommen zu entrichtenden Steuern (Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag (Nr. 1);

-

Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Nr. 2);

-

gesetzlich vorgeschriebene oder angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen (Nr. 3);

-

notwendige Ausgaben im Zusammenhang mit der Einkommenserzielung (z.B. Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Arbeitsmittel, Beiträge zu Berufsverbänden, Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung (Nr. 4);

6.

Absetzung wegen Erwerbstätigkeit (Freibetrag wegen Erwerbstätigkeit, § 82 Abs. 3 SGB XII);

= Summe des zu berücksichtigenden Einkommens des Hilfebedürftigen

7.

Einkommen Dritter:

-

anrechenbares Elterneinkommen gegenüber minderjährigen, unverheirateten Kindern;

-

anrechenbares Einkommen des Ehegatten/Lebenspartners;

-

anrechenbares Einkommen der in Haushaltsgemeinschaft lebenden Verwandten/Verschwägerten:

= Bereinigtes gesamtes Einkommen

12/5.3.2 Berechnungsschema: Hilfe zum Lebensunterhalt

Bedarf: