12/6.3 Schonvermögen

Autor: Senger-Sparenberg

Ungeachtet der Frage, ob Verwertbarkeit i.S.d. § 90 Abs. 1 SGB XII vorliegt, hat der Gesetzgeber in § 90 Abs. 2 SGB XII zahlreiche Vermögensgegenstände per se von einer Berücksichtigung bei der Sozialhilfegewährung ausgenommen. Bei diesen Schonvermögenswerten handelt es sich im Einzelnen um folgende Vermögenspositionen:

1.

Vermögen, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstands gewährt wurde (§ 90 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII). Hierzu zählen Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, Darlehen und einmalige Unterstützungen der Heimkehrerstiftung u.Ä.;

2.

Altersvorsorgevermögen i.S.d. § 92 EStG, das nach § 10a oder Abschn. XI des Einkommensteuergesetzes gefördert wird; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung i.S.v. § 82 Abs. 5 Satz 3 SGB XII erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Abs. 4 und 5 SGB XII anzuwenden (§ 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII);

3.

Vermögen, das der Sozialleistungsberechtigte nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Grundstücks angesammelt hat, soweit dieses Hausgrundstück zu Wohnzwecken Behinderter und Pflegebedürftiger dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde (§ 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII);

4.