12/6.4 Vermögenseinsatz bei Eingliederungshilfe

Autor: Senger-Sparenberg

Durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG)17) wurde mit Wirkung zum 01.01.2017 die Vorschrift des § 60a SGB XII eingefügt. Danach erhielten Personen, die Eingliederungshilfe nach dem 6. Kapitel des SGB XII (§§ 53 ff. SGB XII) erhalten hatten, bis zum 31.12.2019 einen zusätzlichen Betrag pauschalierend von bis zu 25.000 Euro für die Lebensführung und die Alterssicherung. Bis zu diesem Höchstbetrag wurde ein zusätzlicher Schonvermögensbetrag i.S.v. § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII als angemessen angesehen. Mit dieser Regelung sollte es den Leistungsberechtigten ermöglicht werden, Vermögen aufzubauen bzw. bestehen zu lassen, damit sie selbstbestimmt und angemessen auf unvorhergesehene Lebensereignisse reagieren können.

Darüber hinaus blieb bei diesem Personenkreis ein weiteres Schonvermögen i.H.v. 5.000 Euro gem. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII anrechnungsfrei, so dass für diesen Personenkreis die Vermögensgrenze bis zum 31.12.2019 insgesamt 30.000 Euro betragen hat.