12/6.5 Fallbeispiel

Autor: Senger-Sparenberg

Herr E (65 Jahre) und seine Ehefrau R (58 Jahre) beantragen am 01.03. laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Sie leben in einer Stadt in Sachsen, wo sie in einer Vorortsiedlung ein 400 m2 großes Hausgrundstück mit einem 60 Jahre alten Haus (Wohnfläche: 125 m2) besitzen. Da sie selbst Eigentümer sind, brauchen sie keine Miete zu zahlen; es müssen monatlich jedoch Kosten für Heizung (40 Euro) und Strom (35 Euro) aufgewandt werden. Frau R ist an Diabetes erkrankt. Infolge des hohen Schweregrads der Erkrankung ist sie erwerbsunfähig. Herr E ist Rollstuhlfahrer; er besitzt einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" bzw. "G". E bezieht eine Rente von 320 Euro. Seine Frau verfügt nicht über Einkünfte. Außerdem beziehen beide Wohngeld i.H.v. 70 Euro monatlich. Vor einiger Zeit mussten E und R für die Renovierung des Hauses einen Kredit über 20.000 Euro aufnehmen. Hierfür müssen sie jährlich 8 % Zinsen und 2 % Tilgung abzahlen (1.600 Euro Zinsen zzgl. 400 Euro Tilgung p.a.).

Die Stadt B hat durch Bescheid vom 15.03. die Gewährung einer Hilfe abgelehnt. Sie ist der Ansicht, dass die bewohnte Wohnfläche unangemessen groß ist.

Mit den Eheleuten E und R sollten folgende Fragen im Beratungsgespräch erörtert werden:

Welche Wohnfläche weisen die einzelnen Zimmer aus?

Wird das gesamte Haus bewohnt?

Ist das Haus behindertengerecht ausgestattet?