12/7.4 Umfang der Grundsicherungsleistungen

Autor: Senger-Sparenberg

Die Grundsicherungsleistung setzt sich nach § 42 SGB XII aus folgenden Bedarfspositionen zusammen:

der für den Antragsberechtigten maßgebende Regelsatz gem. § 28 SGB XII;

die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung, wobei bei stationärer Unterbringung die Kosten für die Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe der durchschnittlich angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts im örtlichen Bereich zu veranschlagen sind;

Mehrbedarf gem. § 30 SGB XII;

einmaliger Bedarf gem. § 31 SGB XII;

Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen entsprechend § 32 SGB XII;

Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen, § 34 SGB XII.

Letzte redaktionelle Änderung: 15.02.2016