12/7.5 Inanspruchnahme unterhaltspflichtiger Kinder und Eltern

Autor: Senger-Sparenberg

§ 43 SGB XII enthält für die Grundsicherung eine spezielle Regelung im Hinblick auf den Vermögenseinsatz sowie bei Unterhaltsansprüchen.

12/7.5.1 Einkommen/Vermögen von Haushaltsangehörigen

Nach § 43 Abs. 1 erster Halbsatz SGB XII ist die Berücksichtigung von Einkommen von Ehegatten/Lebenspartnern nur insoweit möglich, als dieses betragsmäßig über den Leistungen liegt, die ihnen fiktiv als Sozialhilfe zu gewähren wäre. Vermögen dieser Personen ist nur dann zu berücksichtigen, wenn es bei dem Hilfebedürftigen selbst berücksichtigt werden könnte.

§ 43 Abs. 1 zweiter Halbsatz SGB XII stellt klar, dass die Vermutungsregel des § 36 Satz 1 SGB XII nicht zur Anwendung kommt. Das bedeutet, dass nur bei tatsächlicher Leistungsgewährung im Verhältnis Bedürftiger zu einer dritten, mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden Person eine Einkommens-/Vermögensanrechnung erfolgt.

12/7.5.2 Unterhaltsrückgriff

12/7.5.2.1 Vorrangige Bestreitung des Lebensunterhalts aus Einkommen und Vermögen