12/8.2 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, § 70 SGB XII

Autor: Senger-Sparenberg

Nach § 70 SGB XII soll Personen mit eigenem Haushalt Hilfe zur Weiterführung des Haushalts gewährt werden, wenn keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und die Weiterführung des Haushalts geboten ist. Die Hilfe setzt mithin voraus, dass der Haushalt sonst aufgelöst werden müsste. Bei Mehrpersonenhaushalten kommt es darauf an, ob die verhinderte Person bislang leitend die Haushaltsführung innehatte. Ob die Haushaltsführung auf andere Haushaltsangehörige übertragen werden kann, hängt davon ab, ob diesen die Haushaltsführung zumutbar ist.1)

Die Hilfeleistungen bestehen in der persönlichen Betreuung der Haushaltsangehörigen sowie in der Übernahme der haushaltsbedingten Verrichtungen70 Abs. 2 SGB XII), die nach § 70 Abs. 3 i.V.m. §§ 61, 63, 65 SGB XII nach Möglichkeit durch eine der Familie nahestehende Person erfolgen soll. Nach § 70 Abs. 4 SGB XII kann die Hilfe auch durch eine vorübergehende anderweitige Unterbringung der Haushaltsangehörigen erbracht werden. Die Maßnahmen sollen nur vorübergehend geleistet werden.