12/8.5 Hilfe in sonstigen Lebenslagen, § 73 SGB XII

Autor: Senger-Sparenberg

Nach § 73 SGB XII kann die Hilfe auch in sonstigen (besonderen) Lebenslagen gewährt werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Diese Auffangnorm bezieht sich auf Not- oder Bedarfslagen, die im SGB XII nicht ausdrücklich geregelt sind. Diese Bedarfslagen müssen den im SGB XII geregelten Lagen qualitativ vergleichbar sein. So können etwa zwingende Reisekosten zu Verwandten3) übernommen werden. Allerdings ist stets zu prüfen, ob nicht bereits über eine Erweiterung des Regelsatzes i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII der besondere Bedarf gedeckt werden kann.

Finanzielle Hilfen können als Darlehen oder als Beihilfe gewährt werden.

Auf Leistungshilfen in besonderen Lebenslagen besteht kein Rechtsanspruch ("kann"), sondern nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung betreffend den Hilfeantrag.

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