Autor: Senger-Sparenberg |
Die Hilfen zur Gesundheit sind im Fünften Kapitel (= §§ 47 - 52 SGB XII) geregelt. Hierzu zählen:
Der Anspruchsumfang bestimmt sich für diese Hilfen nach § 52 SGB XII, der wiederum auf den Leistungskatalog des SGB V verweist. Soweit nach dem SGB V Leistungen als Pflichtleistung zu erbringen sind, gilt dies auch bei den o.g. Leistungen; soweit diese im SGB V als Ermessensleistungen ausgestaltet sind, erfolgt auch im SGB XII ein Gleichlauf.
Die praktische Bedeutung der Hilfen nach §§ 47 - 49 SGB XII und nach § 51 SGB XII ist eher gering. Die meisten Betroffenen sind entweder über § 5 SGB V gesetzlich krankenversichert oder es besteht nach § 10 SGB V (Familienversicherung) ein Krankenversicherungsschutz, der vorrangig ist. Das gilt auch für privat Krankenversicherte.
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