12/9.2 Hilfe zur Pflege, §§ 61 ff. SGB XII

Autor: Senger-Sparenberg

Hilfe zur Pflege wird nach Maßgabe der §§ 61 -66a SGB XII (= Fünftes Kapitel) erbracht. Anspruchsberechtigt sind Personen, die pflegebedürftig i.S.d. § 61a SGB XII sind, soweit ihnen und ihren nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels (§§ 82 ff. SGB XII) aufbringen (§ 61 Satz 1 SGB XII). Sind die Personen minderjährig und unverheiratet, so sind auch das Einkommen und das Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen (§ 61 Satz 2 SGB XII).

Der Schutz von Einkommen und Vermögen richtet sich nach §§ 85, 90 SGB XII.

Die Hilfe zur Pflege umfasst die häusliche Pflegehilfe, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und die stationäre Pflege.