13/9 Sprungrevision

Autor: Schäfer

Unter den in § 161 Abs. 1 SGG geregelten Voraussetzungen steht den Beteiligten gegen ein Urteil oder gegen einen Gerichtsbescheid eines Sozialgerichts unter Übergehung der Berufungsinstanz die Revision beim Bundessozialgericht zu. Die unterlegene Partei kann unmittelbar die Revision beim Bundessozialgericht einlegen,

wenn der Gegner schriftlich zustimmt und

wenn die Revision vom Sozialgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird.

Auch wenn die Sprungrevision praktisch eher selten eröffnet wird, kann sie für die Beteiligten eine interessante Vorgehensweise zur fokussierten Überprüfung von bestimmten Rechtsfragen darstellen.