| Autor: Weyand |
Schließlich ist der Einsatz von KI im Unternehmen für den Arbeitgeber mit einem nicht zu vernachlässigenden Haftungsrisiko verbunden. Dies gilt zum einen, wenn etwa durch die Nutzung KI-generierter Texte fehlerhafte Informationen über Personen verbreitet oder mithilfe von KI-Bildern von realen Personen generiert und dabei Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt werden. Darüber hinaus kann ein fehlerhaftes, durch KI entwickeltes Arbeitsergebnis, das von einem Unternehmen eingesetzt wird - etwa ein KI-generierter Vertragstext -, zu Schadensersatzansprüchen Dritter führen.
Die Haftung des Arbeitgebers bemisst sich auch bei der Anwendung von KI (nur) nach den Haftungsgrundsätzen des und damit vornehmlich den §§ ff. . Eine KI-Haftungsrichtlinie der EU, mit der die KI-Verordnung ergänzt werden sollte und von der bereits ein Entwurf veröffentlicht worden war, hat die EU-Kommission jüngst zurückgezogen. Eine Haftung des KI-Herstellers bzw. -Entwicklers ist daher auf die allgemeinen Mängelgewährleistungsrechte und damit darauf beschränkt, dass die KI die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist und die KI-Sicherheitsvorkehrungen eingehalten sind. Ob die Herstellerhaftung nach dem () für KI zur Anwendung kommt, ist zweifelhaft, da Software aktuell rechtlich nicht eindeutig als "Produkt" i.S.d. § definiert ist. Schließlich ist dem Unternehmen ein Haftungsausschluss durch Disclaimer gegenüber Dritten verwehrt.
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