2/13.5 Beteiligung des Betriebsrats

Autor: Weyand

Existiert im Betrieb ein Betriebsrat, ist dessen Beteiligung bereits in der den Einsatz der KI vorbereitenden Phase erforderlich. Erst recht gilt dies für die Verwendung selbst. So muss der Arbeitgeber nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG den Betriebsrat bereits über den bloßen Plan zur Einführung von KI unterrichten und mit diesem dessen Fragen und Bedenken beraten. Voraussetzung dafür ist lediglich, dass sich die KI auf die Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe auswirkt, wovon im Regelfall auszugehen ist. Arbeitgeber sollten daher bereits frühzeitig auf den Betriebsrat zugehen, auch wenn nur ein bloßes Pilotprojekt zur Evaluierung eines Anwendungsfalls angedacht ist.

Am gewichtigsten ist das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, das zur Anwendung kommt, wenn die KI dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Auf eine tatsächliche Überwachung kommt es dabei nicht an, die bloße Eignung der Einrichtung ist bereits ausreichend. Ist diese gegeben, muss der KI-Einsatz vorab unter Beteiligung des Betriebsrats geregelt werden.