2/17 Sorgfaltspflichtengesetz: Erweiterte Pflichten für deutsche Unternehmen in der Lieferkette

Autor: Weyand

Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten, in der Kurzform als Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) bekannt, wurde bereits im Sommer 2021 verabschiedet;1) es tritt am 01.01.2023 in Kraft. Das Gesetz soll der Verbesserung der internationalen Menschenrechtslage dienen, indem es Anforderungen an ein verantwortliches Management von Lieferketten für bestimmte Unternehmen festlegt. Dazu wird den Unternehmen ein gesetzlicher Rahmen zur Erfüllung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten auferlegt, der sich am Sorgfaltsstandard ("due diligence standard") der UN-Leitprinzipien orientiert.

Das Gesetz enthält behördliche Durchsetzungsmechanismen. Dazu wird die für die Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten zuständige Behörde benannt und mit Eingriffsbefugnissen ausgestattet. Das LkSG begründet eine Bemühenspflicht, aber weder eine Erfolgspflicht noch eine Garantiehaftung. Es führt aber zu einem erheblichen Bürokratieaufwand in der privaten Wirtschaft Deutschlands.

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