Autor: Weyand |
Ist die Betreuung erforderlich, hat der Arbeitnehmer - parallel zur Rechtslage bei der eigenen Erkrankung - dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen, dass und wie lange er voraussichtlich mit der Arbeit ausfällt (siehe §
Verstöße gegen diese Anzeige- und Nachweispflicht berechtigten den Arbeitgeber - ebenso wie im Fall der eigenen Erkrankung des Arbeitnehmers - zur Abmahnung. Bei wiederholt erfolgloser Abmahnung kann auch eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht kommen.
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