Autor: Weyand |
Während der Freistellungsphase bleibt der Arbeitnehmer kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversichert, auch wenn das Arbeitsentgelt nicht weitergezahlt wird. Mit dem Wegfall des Arbeitsentgelts entfallen aber für den Freistellungszeitraum die Sozialversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber i.d.R. abzuführen hat.
1) | Gesetz zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung, zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften (Pflegestudiumstärkungsgesetz - PflStudStG) v. 12.12.2023, BGBl I, Nr. 359. |
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