In dem im Mai 2022 in Kraft getretenen Steuerentlastungsgesetz 20221) hat der Gesetzgeber u.a. die Auszahlung einer einmaligen Energiepreispauschale (EPP) i.H.v. 300 Euro vorgesehen. Sie soll zu einer finanziellen Entlastung wegen der stark gestiegenen Energiepreise vor allem für die Bevölkerungsgruppen beitragen, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstehen. Die Details zur Ausgestaltung der EPP wurden in einem neuen Abschnitt XV im EStG in nicht weniger als elf Paragraphen (§§ 112 - 122 EStG) geregelt. In materiellrechtlicher Hinsicht handelt es sich dabei allerdings um eine staatliche Sozialleistung, bei der - soweit das Arbeitsverhältnis betroffen ist - der Arbeitgeber als Zahlstelle des Staates in Anspruch genommen wird.
Die Verpflichtungen, die daraus für Arbeitgeber erwachsen, werden im Folgenden im Überblick erläutert.
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