| Autor: Weyand |
Eine der wichtigsten Änderungen betrifft den gesetzlichen Mindestlohn, der seine Grundlage im MiLoG hat, und zwar im Hinblick auf die Höhe dieses Mindestlohns.
Eingeführt wurde der Mindestlohn zum 01.01.2015 i.H.v. 8,50 Euro pro Arbeitsstunde. Mit ihm sollten sittenwidrige Vergütungen und Schmutzkonkurrenz verhindert werden.
Im Jahr 2018 wurden alle bis dahin noch bestehenden Sonderregelungen, mit denen der Mindestlohn unterschritten werden konnte, aufgehoben. Seither existiert mit dem Mindestlohn eine absolute Lohnuntergrenze als zwingendes Recht, die auch durch Tarifvertragsregelungen nicht unterlaufen werden kann.
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