| Autor: Weyand |
Mit der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns steigt ab 2025 auch die Verdienstgrenze für sogenannte Minijobs, und zwar von aktuell 538 Euro auf dann 556 Euro.
Arbeitsverhältnisse mit einem Arbeitsentgelt von aktuell nicht mehr als 538 Euro im Monat gelten als geringfügig entlohnte Beschäftigungen. In arbeitsrechtlicher Hinsicht handelt es sich bei diesen - auch als Minijob oder Aushilfsjob bezeichneten - Beschäftigungsverhältnissen um reguläre Arbeitsverhältnisse. Für sie gelten damit die gleichen Vorschriften wie für ein Vollzeitarbeitsverhältnis.
In der Sozialversicherung unterliegen diese Beschäftigungsverhältnisse Sondervorschriften, und zwar sowohl in der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung als auch in der Rentenversicherung. So besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wie sich aus § 7 SGB V, § 20 Abs. 1 SGB XI (im Umkehrschluss) und § 27 Abs. 2 SGB III ergibt. Beiträge zu diesen Versicherungen müssen daher weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber entrichtet werden. In der Rentenversicherung besteht zwar grundsätzlich Versicherungspflicht, von der kann sich der Arbeitnehmer allerdings auf Antrag befreien lassen (§ 6 Abs. 1b SGB VI).
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