2/3.3 Mindestausbildungsvergütungen für duale Berufsausbildungsverhältnisse steigen

Autor: Weyand

Seit dem 01.01.2020 gilt bundesweit eine gesetzlich festgelegte Untergrenze für die monatliche Ausbildungsvergütung der Auszubildenden in dualen Ausbildungsberufen, die nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HWO) geregelt sind. Die sogenannte Mindestausbildungsvergütung hat ihre gesetzliche Grundlage in § 17 BBiG, der auch die Regeln für die Mindestvergütung festschreibt.

2/3.3.1 Funktion und Ausgestaltung der Mindestvergütung

Mit dieser Vorschrift sollen Untergrenzen für die Vergütung von Auszubildenden während ihrer Ausbildung geschaffen werden; sie ähnelt damit den gesetzlichen Mindestlohnregelungen des MiLoG. Sie will aber auch zu einer Trendwende im Ausbildungsbereich beitragen, da die Zahl der dualen Ausbildungsverhältnisse in den letzten Jahren deutlich gesunken ist.

Für die ersten drei Jahre, also bis zum 31.12.2023, wurde die Höhe der Mindestvergütung für das erste Ausbildungsjahr im Gesetz festgelegt. Für das zweite bis vierte Ausbildungsjahr gibt es gesetzlich festgelegte prozentuale Aufschläge auf die Mindestvergütung des ersten Ausbildungsjahres. Sie betragen 18 % für das zweite Ausbildungsjahr, 35 % für das dritte Ausbildungsjahr und 40 % für das vierte Ausbildungsjahr (§ 17 Abs. 2 Satz 1 BBiG).