| Autor: Weyand |
Ab 01.01.2025 kann das im Nachweisgesetz (NachwG) vorgeschriebene Dokument zum Nachweis der Arbeitsbedingungen (§ 2 NachwG) grundsätzlich auch in digitaler Form ausgehändigt werden. Das Bürokratieentlastungsgesetz IV schafft durch eine Änderung des § 2 NachwG (dort in Art.
Das NachwG verpflichtet Arbeitgeber derzeit, die wesentlichen Bedingungen eines Arbeitsvertrags schriftlich niederzulegen und die Urkunde innerhalb bestimmter Fristen - im Regelfall gilt eine Frist von sieben Tagen nach Arbeitsbeginn - dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
Die vorgeschriebene Schriftform wird nur erfüllt, wenn die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird. Nicht ausreichend ist es dagegen, dem Arbeitnehmer die unterzeichneten Bedingungen als Kopie oder als Scan zur Verfügung zu stellen oder diese lediglich digital zu unterzeichnen.
In der Praxis werden diese Anforderungen häufig dadurch erfüllt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen - von ihm unterschriebenen - schriftlichen Arbeitsvertrag aushändigt, der anschließend auch vom Arbeitnehmer unterzeichnet wird.
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