| Autor: Weyand |
Altersbefristungen, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze vorsehen, sind künftig ebenfalls in Textform möglich. Auch insoweit hat das Bürokratieentlastungsgesetz IV die Möglichkeit zu einer flexibleren Handhabung der arbeitsvertraglichen Formvorschriften geschaffen.
Während der Abschluss des Arbeitsvertrags grundsätzlich formfrei möglich ist, macht das Gesetz für die Befristung von Arbeitsverträgen eine Ausnahme. Nach § 14 Abs. 4 TzBfG ist die Befristung nur wirksam, wenn die Vereinbarung schriftlich abgeschlossen wird. Der Abschluss des Arbeitsvertrags selbst wird bei einem Verstoß gegen das Schriftformgebot nicht betroffen; vielmehr gilt in diesem Fall der Arbeitsvertrag als unbefristet abgeschlossen.
Und dass § 14 Abs. 4 TzBfG auch für die Altersbefristung gilt, hatte das BAG im Urteil vom 25.10.2017 - entgegen einer verbreiteten Auffassung im Schrifttum - ausdrücklich festgestellt.3)
| 3) | BAG, Urt. v. 25.10.2017 - 7 AZR 632/15, NZA 2018, 507; bis dahin war ein Teil der Literatur davon ausgegangen, dass diese Befristung vom Schriftformgebot nicht erfasst ist und eine teleologische Reduktion geboten sei. |
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