| Autor: Weyand |
Die sogenannten Sozialabgaben, also die gesetzlichen Pflichtbeiträge in der Sozialversicherung, steigen durch die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen auch im Jahr 2025, in diesem Jahr aber überdurchschnittlich stark.
Von dem Bruttoentgelt eines Arbeitnehmers sind jeden Monat Pflichtbeiträge für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Arbeitslosenversicherung in Abzug zu bringen. Deren Höhe ist abhängig von der Höhe des Bruttoentgelts. Rund die Hälfte der Abgaben trägt der Arbeitnehmer, die andere Hälfte der Arbeitgeber.
Diese Sozialversicherungsbeiträge werden nur bis zu einer Höchstgrenze, der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze, veranlagt. Wird diese Höchstgrenze überschritten, bleibt der darüber hinausreichende Betrag sozialversicherungsfrei, dieser Betrag wird dem Arbeitnehmer also netto ausgezahlt.
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