| Autor: Weyand |
Werden Arbeitnehmern Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt, unterliegen diese der Einkommensteuer gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Die steuerliche Belastung kann dabei erheblich variieren, abhängig von der Höhe der Abfindung und der individuellen steuerlichen Situation des Empfängers. Die Fünftelregelung nach § 34 EStG ermöglicht es, die Steuerlast durch eine Verteilung der Abfindung auf fünf Jahre zu reduzieren, wodurch oft ein niedrigerer Steuersatz zur Anwendung kommt.
Ob die Fünftelregelung im Einzelfall Anwendung findet, ist grundsätzlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu klären. Allerdings besteht häufig der Wunsch ausscheidender Mitarbeitender, dass das Unternehmen die Fünftelregelung bereits im Rahmen des Lohnsteuerabzugs berücksichtigt und dies auch im Aufhebungsvertrag festgeschrieben wird. Die Anwendung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren kann aber für Unternehmen zu Haftungsrisiken führen, wenn die steuerlichen Voraussetzungen im Einzelfall doch nicht erfüllt sind.
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