2/4 Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte (Stand: April 2016)

2/4.1 BSG zwingt zur Neuordnung

Die Institution des Syndikusanwalts ist seit dem 19. Jahrhundert in Deutschland als Institution bekannt.1) Berufsrechtlich hat der Syndikusrechtsanwalt bisher keinen festen Status. Das BSG hat im April 2014 entschieden, dass für Syndikusanwälte eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten einer Versorgung in den berufsständischen Versorgungswerken nicht zulässig sei.2) In seinen Entscheidungsgründen hat das BSG ausgeführt, die anwaltliche Berufsausübung in der äußeren Form der abhängigen Beschäftigung sei nicht statthaft. Ungeachtet der im Einzelfall arbeitsvertraglich eröffneten Möglichkeiten, auch gegenüber dem Arbeitgeber sachlich selbständig und eigenverantwortlich zu handeln, sei die Eingliederung in die von diesem vorgegebene Arbeitsorganisation mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts unvereinbar.