Autoren: Klatt/Busse |
Gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 SGB III i.d.F. vom 18.12.2018, gültig ab 01.01.2020, richtet sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um 30 Monate erweiterten Rahmenfrist und nach dem Lebensalter, das der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat. In § 147 SGB III wird das sogenannte Stammrecht auf Arbeitslosengeld geregelt. Abgestellt wird auf Versicherungspflichtverhältnisse.1)
Wichtiger HinweisArbeitslose, die nach Ablauf der Anspruchsdauer weiterhin arbeitslos sind, sollten prüfen, ob sie einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II stellen, soweit sie hilfebedürftig sind. Leistungen nach dem SGB II werden erst auf Antrag und erst auch ab Antrag gewährt. |
Durch das Sozialschutzpaket II2) wurde u.a. die Anspruchsdauer für das Arbeitslosengeld vorübergehend verlängert. Eingeführt wurde § 421d SGB III.
Hierzu hat das LSG Hessen in einem Eilverfahren3) mit umfassender Begründung entschieden, die zeitliche Begrenzung sei nicht analogiefähig und verstoße auch nicht gegen die Verfassung.
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