| Autoren: Klatt/Busse |
Eine Sperrzeit tritt nur dann ein, wenn ein versicherungswidriges Verhalten vorliegt, mithin eines der Tatbestandsmerkmale des § 159 Abs. 1 Satz 2 SGB III erfüllt wird, und ein wichtiger Grund für das Verhalten des Arbeitnehmers/Arbeitslosen nicht gegeben ist.
Die BA ist verpflichtet, von Amts wegen (§ 20 SGB X) den Sachverhalt zu ermitteln und zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-9 SGB III erfüllt sind. Diese trifft die objektive Beweislast bzw. Feststellungslast. Die für die Beurteilung eines wichtigen Grunds maßgebenden Tatsachen hat der Arbeitnehmer nach § 159 Abs. 1 Satz 3 SGB III darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in seiner Sphäre oder seinem Verantwortungsbereich liegen. Bei Unaufklärbarkeit geht dieses i.d.R. zu Lasten der BA.
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