4/2.1 Aufbau und Zusammensetzung der Arbeitsgerichtsbarkeit

Überblick

Das Urteilsverfahren ist in den §§ 46 ff. Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) geregelt. Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften ist eine in § 2 Abs. 1 -4 ArbGG genannte bürgerliche Rechtsstreitigkeit. Hieraus ergibt sich zugleich die Abgrenzung zu der weiteren Verfahrensart, die das Arbeitsgerichtsgesetz kennt, zu dem Beschlussverfahren. Für das Beschlussverfahren gelten die besonderen Verfahrensgrundsätze der §§ 80 ff. ArbGG. Von besonderer Bedeutung sind derzeit die Änderungen, die das ArbGG durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.20131) erfahren hat, insbesondere aber noch erfahren wird. § 46c ArbGG ist für die Zeit seit dem 01.01.2018 vollständig neu gefasst worden. Die Änderung des § 46c ArbGG entspricht der neuen Fassung des § 130a ZPO. An die Stelle der Absätze 2 und 3 des § 46e ArbGG ist am 01.01.2018 ein inhaltlich veränderter Absatz 2 getreten.