4/2.3.10 Versäumnisurteil/Einspruchsfrist/Entscheidung nach (unzulässigem) Einspruch

Autor: Kloppenburg

Hinweis

Bei Versäumnisurteilen ist die einwöchige Einspruchsfrist zu beachten.

Praxistipp

Bei der Frage, ob dem Mandanten/der Mandantin geraten werden kann, zunächst ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen zu lassen, ist außerdem § 62 ArbGG zu berücksichtigen. Urteile des Arbeitsgerichts sind regelmäßig vorläufig vollstreckbar. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nur eingeschränkt möglich. Sie erfolgt ohne Sicherheitsleistung und die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss (ausdrücklich § 62 Abs. 1 Satz 4 und 5 ArbGG).

Verwerfungsurteil/Zuständigkeit

Bei unzulässigem Einspruch ist eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Diese kann allerdings ohne mündliche Verhandlung ergehen. Die/der Vorsitzende kann auch im Fall der Verwerfung unzulässiger Einsprüche gegen Versäumnisurteile und Vollstreckungsbescheide allein entscheiden (§ 55 Abs. 1 ArbGG). Unklar ist die Form der Verkündung.