4/2.3.12 Streitige Entscheidung

Autor: Kloppenburg

4/2.3.12.1 Tenor

Hauptsache, Kosten, Streitwert, Berufungszulassung

Die Entscheidung beinhaltet neben dem Tenor in der Hauptsache eine Kosten- und eine Streitwertentscheidung. Da arbeitsgerichtliche Urteile kraft Gesetzes vorläufig vollstreckbar sind, finden sich im Tenor hierzu keine Angaben, wenn nicht vorab bereits die Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt worden ist und diese angeordnet wird (siehe Teil 4/2.3.14).

Berufungszulassung

Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen muss die Berufung im Tenor zugelassen werden (§ 64 Abs. 3a ArbGG).

Hinweis

Ist die Berufungszulassung im Tenor unterblieben, kann nur innerhalb von zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden (§ 64 Abs. 3a Satz 2 ArbGG).

4/2.3.12.2 Streitwertentscheidung im Urteil

Bedeutung der Streitwertentscheidung