4/2.3.13 Rechtsmittelbelehrung

Autor: Kloppenburg

Sinn und Zweck

Um das Risiko von Fristversäumnissen zu verringern, sieht § 9 Abs. 5 ArbGG eine besondere Belehrungspflicht hinsichtlich möglicher befristeter Rechtsmittel vor. Dadurch wird der besonderen Bedeutung Rechnung getragen, die die Fristversäumung der oft prozessunerfahrenen Partei im arbeitsgerichtlichen Verfahren haben kann. Belehrt werden muss nur darüber, bei welchem Gericht, in welcher Form und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel einzulegen ist. Über die Berufungsbegründung muss nicht belehrt werden.36) Eine zutreffende Belehrung ist aber auch insoweit hilfreich und jedenfalls unschädlich.

Rechtsmittel

Um ein Rechtsmittel handelt es sich, wenn ihm Suspensiveffekt (Hemmung der Rechtskraft) und Devolutiveffekt (Entscheidung durch höhere Instanz) zukommen, also insbesondere sofortige Beschwerde, Berufung und Revision. Bei der Nichtzulassungsbeschwerde handelt es sich nicht um ein Rechtsmittel.37) Sie soll ein Rechtsmittel nur ermöglichen. Der Einspruch ist kein Rechtsmittel. Er wird durch § 59 Satz 3 ArbGG hinsichtlich der Belehrung jedoch einem Rechtsmittel gleichgestellt.38)

Konsequenzen

Konsequenz der unterbliebenen Belehrung ist grundsätzlich, dass das Rechtsmittel noch ein Jahr seit Zustellung der Entscheidung eingelegt werden kann (§ 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG).

Ausnahmen