Autor: Kloppenburg |
Die Terminsbestimmung richtet sich im Wesentlichen nach den allgemeinen Vorschriften, insbesondere § 216 ZPO. Sie erfolgt nach Eingang der Klageschrift. Bei Bestandsstreitigkeiten soll der Gütetermin innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung durchgeführt werden (§ 61a Abs. 2 ArbGG). Die Zweiwochenfrist beginnt mit Zustellung der Klageschrift. Zu beachten ist, dass die für das arbeitsgerichtliche Verfahren durch § 47 ArbGG verkürzte Einlassungsfrist von einer Woche zwischen Zustellung der Klage und dem Gütetermin eingehalten wird und die Ladungsfrist von drei Tagen (vgl. §
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