4/2.3.4 Terminsbestimmung

Autor: Kloppenburg

Die Terminsbestimmung richtet sich im Wesentlichen nach den allgemeinen Vorschriften, insbesondere § 216 ZPO. Sie erfolgt nach Eingang der Klageschrift. Bei Bestandsstreitigkeiten soll der Gütetermin innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung durchgeführt werden (§ 61a Abs. 2 ArbGG). Die Zweiwochenfrist beginnt mit Zustellung der Klageschrift. Zu beachten ist, dass die für das arbeitsgerichtliche Verfahren durch § 47 ArbGG verkürzte Einlassungsfrist von einer Woche zwischen Zustellung der Klage und dem Gütetermin eingehalten wird und die Ladungsfrist von drei Tagen (vgl. § 217 ArbGG). Die Parteien sind nach §§ 214 ff. ZPO auf Veranlassung der Geschäftsstelle (§ 153 GVG) zu laden. Vor der Güteverhandlung erfolgt i.d.R. keine Aufforderung an die beklagte Partei, sich schriftlich zu äußern (§ 47 Abs. 2 ArbGG).

Letzte redaktionelle Änderung: 06.11.2020