Autor: Kloppenburg |
Die Güteverhandlung ist das Herzstück des arbeitsgerichtlichen Verfahrens. Hier werden die meisten Streitigkeiten beigelegt. Hier zeigt sich das Verhandlungsgeschick aller Beteiligten. Bei einer guten Vorbereitung durch Prozessvertreter und Gericht kann in der überwiegenden Zahl der Fälle eine Einigung erzielt werden.
Der Gang der Verhandlung ist geprägt durch das Ziel des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, eine Einigung zu erzielen (§ 54 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 ArbGG), die das Streitverhältnis und die prozessualen Risiken der Parteien berücksichtigt und daher zur Befriedung geeignet ist.
Die Güteverhandlung findet vor der oder dem Vorsitzenden statt. § 54 ArbGG ermöglicht zu diesem Zweck die umfassende Erörterung des gesamten Streitverhältnisses unter freier Würdigung aller Umstände. Es können alle Handlungen zur Aufklärung des Sachverhalts vorgenommen werden, die sofort erfolgen können. Hierzu können alle anwesenden Personen informatorisch befragt werden, z.B. eine im Zuschauerraum sitzende Betriebsratsvorsitzende zur Frage einer ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung. Nur eidliche Vernehmungen sind nach § 54 Abs. 1 Satz 4 ArbGG ausgeschlossen.
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